Die Pflicht zur Nachrüstung bei Bestandsgebäuden in Sachsen besteht seit Juni 2022 und ist bis spätestens 31.12.2023 zu realisieren. In der Mindestausstattung, wie von uns beauftragt, sind Schlafräume, Flure und Durchgangszimmer zu Schlafräumen mit RWM auszustatten. Bei der jetzigen Verpflichtung der Nachrüstung im Bestand sind Forderungen an die Wartung und technischen Voraussetzungen der RWM gestellt.

-die Batterie muss fest verlötet und darf nicht einfach wechselbar sein

-die Rauchwarnmelder müssen DIN gerecht sein

-die Wartung muss der Vermieter nachweisen (das ist bei Mieterwartung nicht gegeben)

Zur Wartung gehört die Funktionsprüfung, die Feststellung des Verschmutzungsgrades und das Auslesen des Ereignisspeichers über das Jahr. Auch eine Demontageerkennung sichert den ungehinderten Betrieb. Dies alles erfolgt meist per Ferninspektion ohne Beeinträchtigung des Mieters (Ausnahme sind die RWM der Firma Thermomess).

Die Rauchwarnmelder werden von dem jeweils im Objekt vertraglich gebundenen Messdienst gemietet und gewartet. Bei der Betriebskostenabrechnung werden nur die Wartungskosten umgelegt. Die Mietkosten der RWM trägt der Vermieter.